__ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2015 vor. Demnach sei Material im Umfang von ¾ des Gesamtvolumens und von 90 % des Gesamtwertes weggeschafft worden (pag. 05 001 003) bzw. gab er in der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass das zurückgebliebene Material einen Wert von CHF 10‘000.00 oder 15‘000.00 habe (pag. 18 314). Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin bzw. J.________ zwar grundsätzlich ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat, aber sich in seinen Aussagen keine Anhaltspunkte ergeben, dass er masslos übertreiben würde. Andererseits ist J.________ ein Fachmann im Bereich Helikopter/Lufttransport.