__» für lediglich zwei Jahre eingeräumt wurde (pag. 07 001 017 bzw. 07 001 048). Wird beweismässig abgestellt auf einen Wert des «Operating Equipment» von gesamthaft mindestens ca. CHF 86‘500.00, so stellt sich alsdann die Frage, welchen Wert schätzungsweise das am 27. Juni 2014 weggeschaffte Material und Mobiliar hatte bzw. wieviel vom Gesamtwert an Material und Mobiliar in den Räumlichkeiten der Privatklägerin durch deren Intervention zurückgeblieben ist. Der Beschuldigte äusserte sich dazu nie konkret. Hingegen liegt die Aussage von J.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2015 vor.