__ AG auch nicht davon auszugehen, dass eine massive Überbewertung stattgefunden hätte, ging es doch letztlich darum, unter Zeitdruck die Zweigniederlassung in O.________ zu verkaufen. Der Schluss der Vorinstanz, dass es sich um ein einigermassen realistisches Angebot gehandelt habe, liegt damit auf der Hand (pag. 18 428; S. 41 der Urteilsbegründung). Selbst der Beschuldigte gab dazu in der Hauptverhandlung zu Protokoll: «Die CHF 86‘500.00 für das Flugbetriebsmaterial erscheinen mir realistisch, auch im Vergleich zu der Liste, die wir noch eingereicht haben. Vom Super Puma ist darin nichts enthalten» (pag.