Richtig ist, dass gemäss Mietvertrag auch «un bureau de 27 m2 non équipé» Mietgegenstand war (pag. 18 204) und an sich auf der Hand liegt, dass zumindest eine minimalste Büroinfrastruktur im Bereich der gemieteten Hangars unerlässlich erscheint. Nichtsdestotrotz existieren dazu in den Akten keine Angaben; solche sind auch nicht ersichtlich aus der sog. «Liste V.________» (pag. 18 343 ff.). Zu Gunsten des Beschuldigten wird in Bezug auf Büromaterialinfrastruktur nichts berücksichtigt. Das «Operating Equipment» ist in der Verkaufsdokumentation mit gesamthaft CHF 86‘500.00 eingesetzt (pag. 07 003 009).