(Anhang 1; pag. 18 021). Erschwerend kommt hinzu, dass unbestrittenermassen nicht sämtliches dem Retentionsrecht der Vermieterin unterliegendes Material und Mobiliar weggeschafft worden ist, indes keine Klarheit herrscht, welche Gegenstände in den Räumlichkeiten der Privatklägerin zurückgeblieben sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch über diese Sachen nichts weiter bekannt ist in Bezug auf Zustand, Beschaffenheit, Alter, etc. Überdies hat Flugbetriebsmaterial, zumindest soweit relevant für die Flug-(betriebs-)sicherheit, ein Verfalldatum. Was die Liste «O.________ Juin 2014 stock matériel transport» gemäss Anhang