19 Vorinstanz eine Wertverminderung zu Gunsten des Beschuldigten von rund 20 % vor. Eine Wertverminderung zu berücksichtigen erscheint der Kammer angebracht. Allerdings entspricht eine Wertverminderung von rund 20 % in sieben Monaten einer Totalabschreibung innert rund 3 Jahren bzw. 36 Monaten.