Und bezüglich Mietobjekt wurde im Artikel 1 des Mietvertrages unterschieden zwischen «Hangars No 6 et 7» und «Extérieur». Sprachlich liesse sich einerseits argumentieren, dass die Parkplätze (mit den sich darauf parkierten Fahrzeugen und Anhängern) keine «locaux» sind und entsprechend kein Retentionsrecht bestehe. Andererseits wurde ja der Umfang des Retentionsrechts nach dem gesamten Mietzins (einschliesslich «toutes prestations accessoires» [pag. 18 207]) für das ganze Mietobjekt bestimmt. Überdies findet sich in den Akten kein Hinweis, dass das Retentionsrecht diesbezüglich vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung bestritten worden wäre. In der Folge ist daher der Wert des Mitsubi-