Einleitend stellt sich die Frage, inwieweit diese Fahrzeuge und Anhänger überhaupt Gegenstand des zu Gunsten der Privatklägerin eingeräumten Retentionsrechts waren: Die Vorinstanz stellte zu Gunsten des Beschuldigten auf seine Aussage in der Hauptverhandlung ab, wonach das Fahrzeug Skoda Octavia eines Verkäufers nur selten auf dem Flugplatz parkiert gewesen und demzufolge nicht mit dem Retentionsrecht der Privatklägerin belastet gewesen sei (pag. 18 427; S. 40 der Urteilsbegründung). Zu Gunsten des Beschuldigten kann das bestätigt werden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug Mitsubishi L200 sowie die drei Anhänger vom Retentionsrecht umfasst waren.