18 Vorab ist festzuhalten, dass die im Eigentum der H.________ AG stehenden und Gegenstand des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) bildenden Fahrzeuge klar bezeichnet sind. Entgegen der deutschen Übersetzung (pag. 07 001 059) stellte die Vorinstanz – basierend auf der englischen Originalversion (pag. 07 001 029) vorab zutreffend fest, dass zwei Fahrzeuge und drei Anhänger an die Käuferin übertragen worden sind. Einleitend stellt sich die Frage, inwieweit diese Fahrzeuge und Anhänger überhaupt Gegenstand des zu Gunsten der Privatklägerin eingeräumten Retentionsrechts waren: