_ erteilt wurde, schliesst dies die telefonische Zustimmung des Beschuldigten nicht aus. Mit der Vorinstanz ist damit rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte zumindest auf telefonische Rückfrage der Mitarbeitenden seiner Firma der Wegschaffung der dem Retentionsrecht der Privatklägerin unterliegenden Gegenstände (Material, Mobiliar und Fahrzeuge) explizit zugestimmt hat. 13.4 Wert und Umfang des Retentionsrechts Vorab kann auch in diesem Punkt auf die weitgehend zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 426 ff.; S. 39 ff. der Urteilsbegründung).