S. 39 der Urteilsbegründung). An dieser Beurteilung vermag die Aussage anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme vom 11. Juni 2018 «Zwischen der Verhandlung im September und jetzt hatte ich ein Gespräch mit einem ehemaligen Mitarbeiter von O.________. Er hat mir erklärt, dass er den Auftrag zum Zügeln von Herrn M.________ bekommen hat» (pag. 18 526) nichts zu ändern. Denn selbst wenn der Auftrag gegenüber den Mitarbeitern zunächst von M.________ erteilt wurde, schliesst dies die telefonische Zustimmung des Beschuldigten nicht aus.