Es gibt nun wirklich keinen ersichtlichen Grund, weshalb die Mitarbeitenden von H.________ AG gerade diesbezüglich hätten nachfragen sollen. Zudem spricht das Anpassen der Aussage im Laufe des Verfahrens zu seinen Gunsten nicht für die Glaubhaftigkeit der späteren Aussagen. Aussagewürdigend lässt sich mit der Vorinstanz nur ein wirklicher Schluss ziehen: Es handelt sich um eine klassische Schutzbehauptung (pag. 18 429; S. 39 der Urteilsbegründung).