da stand das Wegschaffen des Büromaterials (auch wenn von erheblichem Wert [vgl. Ziff. II.13.4. nachfolgend] und auch mit einem Retentionsrecht zu Gunsten von N.________ behaftet) mitnichten im Vordergrund. Der Beschuldigte wiederholte seine Aussage bei der Vorinstanz in der oberinstanzlichen Einvernahme vom 11. Juni 2018: «Nein, das stimmt so nicht. Wie aktenkundig ist, erhielt ich das Telefon. Es ging um das Zügeln der Büroräumlichkeiten, welches nichts mit der C.________ zu tun hat» (pag. 18 526). Es gibt nun wirklich keinen ersichtlichen Grund, weshalb die Mitarbeitenden von H._____