Mit seiner Unterschrift unter das Vertragswerk «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) erteilte der Beschuldigte (zusammen mit seiner Ehefrau) das Einverständnis zum sofortigen Übertrag des verkauften Inventar. Aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen ergibt sich indes, dass dieses Verpflichtungsgeschäft mit Blick auf die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 145 StGB allein (noch) nicht massgebend ist (vgl. Ziff. III.14.1. unten). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. November 2015 antwortete der Beschuldigte auf die Frage, wer das Material verschoben habe, folgendermassen: