und J.________ über die Gesamtumstände (zeitlicher Ablauf von Vertragsunterzeichnung, Information des Personals der H.________ AG, Abtransport von Fahrzeugen, Mobiliar und Material sowie Intervention der Privatklägerin) davon auszugehen sei, dass mit dem Abtransport durch Mitarbeitende der H.________ AG praktisch unmittelbar nach der Vertragsunterzeichnung begonnen worden sei, auf (pag. 18 425 f., S. 39 f. der Urteilsbegründung). Diese Frage kann allerdings letztlich beweiswürdigend offen gelassen werden.