II.13.3 nachfolgend). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich um den Bestand des Retentionsrechts der Privatklägerin wusste. Er wusste auch, dass dieses nicht lediglich drei Monatsmieten umfasste. Im Zeitpunkt des Abschlusses des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) vom 27. Juni 2014, der in eine hektische Zeit fiel, in der der Beschuldigte zur Rettung seines in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Familienunternehmens unter immensem Druck stand, stand das Retentionsrecht der Privatklägerin allerdings nicht im Vordergrund. Das Retentionsrecht und dessen Umfang spielten für den Beschuldigten keine Rolle (mehr zur subjektiven Seite vgl. Ziff.