Ja, sogar gegenteilig wurde wider besseres Wissen erklärt, dass die käuflich erworbenen Vermögensgegenstände frei von jeglichen Pfandrechten, Schuldenlasten oder anderen Ansprüchen Dritter seien (pag. 07 001 051) bzw. «… the Buyer will receive full ownership in the Movable Assets, free and clear of all liens, encumbrances or other rights of third Parties» (pag. 07 001 020). Im Übrigen war sich der Beschuldigte ja auch im Umfang des Wertes (zumindest in der Grössenordnung) der veräusserten Gegenstände (Mobilien, Mobiliar und Fahrzeuge) unzweifelhaft im Klaren (vgl. Ziff. II.13.3 nachfolgend).