Wird nun allerdings mitberücksichtigt, dass der Beschuldigte mit dem «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) vom 27. Juni 2014 sämtliche Aktiven der Zweigniederlassung in O.________ verkauft hat, spielte offensichtlich der Umfang des Retentionsrechts der Privatklägerin für den Beschuldigten keine Rolle bzw. dieses wurde vollumfänglich ignoriert. Ja, sogar gegenteilig wurde wider besseres Wissen erklärt, dass die käuflich erworbenen Vermögensgegenstände frei von jeglichen Pfandrechten, Schuldenlasten oder anderen Ansprüchen Dritter seien (pag.