«Auf der anderen Seite wusste ich zu dieser Zeit manchmal nicht, wo mein Kopf steht» (pag. 18 327). Demgegenüber ist aber auch festzuhalten, dass es eine Schutzbehauptung ist, wenn der Beschuldigte vor erster und vor oberer Instanz zu Protokoll gab, er sei der Meinung bzw. überzeugt, das Retentionsrecht umfasse bloss drei Mietzinse, und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es nicht nur um vergangene, sondern auch um zukünftige Mietzinse gehe (pag. 18 327 und pag. 18 523). Wird nun allerdings mitberücksichtigt, dass der Beschuldigte mit dem «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) vom 27. Juni 2014 sämtliche Aktiven der Zweigniederlassung in O.__