In Anbetracht des immensen Drucks seitens des BAZL im Zusammenhang mit der Verlängerung der befristeten Betriebsbewilligung und den offenkundigen Refinanzierungsbemühungen mit der G.________, um letztlich ein Grounding im allerletzten Moment zu verhindern, kann dem Beschuldigten rund um den Abschluss des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) am 27. Juni 2014 nicht ein aktives Bewusstsein um den Bestand und Umfang des Retentionsrechts unterstellt werden. Insoweit liegt auf der Hand bzw. ist zutreffend, wenn er erstinstanzlich zu Protokoll gab: «Auf der anderen Seite wusste ich zu dieser Zeit manchmal nicht, wo mein Kopf steht» (pag.