Ob er Ende Juni 2014 beim Abschluss des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) sowie dem anschliessenden Verfügungsgeschäft genau um den Umfang von insgesamt 18 Monatsmietzinsen gewusst hat, ist seitens der Vorinstanz zu Recht offen gelassen bzw. im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten verneint worden (pag. 18 425; S. 38 der Urteilsbegründung): In Anbetracht des immensen Drucks seitens des BAZL im Zusammenhang mit der Verlängerung der befristeten Betriebsbewilligung und den offenkundigen Refinanzierungsbemühungen mit der G.______