18 326), ist zwanglos zu schliessen, dass er um den Bestand des Retentionsrechts an sich gewusst hat. Hinzu kommt die Tatsache, dass er alleiniger Geschäftsführer war einer im Frühjahr 2002 gegründeten und im Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft (pag. 18 289 f.) mit einer Zweigniederlassung, einer Bilanzsumme per 31. Mai 2014 von mehr als 20 Millionen Franken (pag. 07 001 003 ff.) sowie einem Betriebsertrag von mehr als 3.5 Millionen Franken allein