wenn man davon ausginge, dass das Retentionsrecht durch die Privatklägerin in den Vertrag aufgenommen worden ist, würde dies den Beschuldigten nicht zu entlasten vermögen, zumal von beiden Vertragsseiten (mieterseitig allerdings nur vom Beschuldigten allein) jede Seite des Mietvertrags visiert worden ist. Er räumte auch ein, dass er den Vertrag bei der Unterzeichnung zumindest überflogen habe (pag. 18 523). Aus der Aussage, dass er das Retentionsrecht gelesen und zur Kenntnis genommen habe (pag. 18 326), ist zwanglos zu schliessen, dass er um den Bestand des Retentionsrechts an sich gewusst hat.