Wer wie der Beschuldigte ab 2008 in O.________ über eine Zweigniederlassung verfügt (gerichtsnotorisch wird dort fast ausschliesslich Französisch gesprochen) und dabei als alleiniger Geschäftsführer amtet, der verfügt über zumindest einigermassen gute Französischkenntnisse (vgl. dazu u.a. auch die Namensliste der Angestellten sowie deren Funktion auf Französisch; pag. 07 001 038 wie auch die Material- und Telefon-/Verbindungsliste; pag. 07 001 035 ff.). Im Übrigen ist für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern das in Artikel 8 des Mietvertrags einfach und klar stipulierte Retentionsrecht seitens des Beschuldigten wegen sprachlichen Ungenügens nicht hätte verstanden werden können. Auch