Auch wenn sich aus einer E-Mail- Korrespondenz vom März 2014 (pag. 18 304 f.) zwischen dem Beschuldigten und J.________ ein Anhaltspunkt ergibt, dass diese schriftlich (wie auch mündlich) unter einander in Deutsch korrespondiert haben dürften, so muss gleichwohl die Aussage des Beschuldigten, er habe das Retentionsrecht wegen ungenügender Französischkenntnisse zumindest nicht richtig verstanden, als Schutzbehauptung abgetan werden: Wer wie der Beschuldigte ab 2008 in O.___