18 563 ff.). Auch wenn auf der Hand liegt, dass ein Geschäftsführer in der vergleichbaren Situation mit dem Beschuldigten angesichts des Drucks im Zusammenhang mit dem sich offenkundig ganz markant zuspitzenden Überlebenskampf der Unternehmung «schlaflose Nächte» haben dürfte, so vermag weder dies noch die Berufung auf fehlende bzw. ungenügende Französischkenntnisse den Beschuldigten zu entlasten: Auch wenn sich aus einer E-Mail- Korrespondenz vom März 2014 (pag. 18 304 f.) zwischen dem Beschuldigten und J._____