14 Die entscheidende Frage ist vielmehr, ob der Beschuldigten beim Abschluss des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) sowie dem sich daraus ergebenden Verfügungsgeschäft vom Bestand und Umfang sowie von den Auswirkungen des Retentionsrechts der Privatklägerin Kenntnis hatte bzw. sich dessen bewusst war. Seitens des Beschuldigten wird konstant geltend gemacht, er habe die Klausel mit dem Retentionsrecht zwar gelesen und zur Kenntnis genommen, aber er sei sich der Auswirkungen nicht bewusst gewesen, zumal Französisch nicht seine Sprache sei (pag.