anderseits die entsprechende Frage eindeutig klären. Ausgehend rein von der Interessenlage beim Abschluss des Mietvertrages Ende 2013 und der finanziell schon angespannten Lage der H.________ AG lassen sich beide Varianten gleichermassen vertreten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen von J.________ die Vereinbarung eines Retentionsrechts – im Gegensatz zur Mietkaution – eher unüblich ist (pag. 05 001 003). Immerhin räumte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 11. Juni 2018 ein, dass es durchaus möglich sei, dass das Retentionsrecht wegen der finanziellen Schwierigkeiten der H._____