18 424 f., S. 37 f. der Urteilsbegründung). Die Frage, von wem aus das in Artikel 8 stipulierte Retentionsrecht zu Gunsten der Privatklägerin in den Mietvertrag vom 28. Dezember 2013 aufgenommen wurde, kann letztlich offen gelassen werden. Weder lässt sich aus der Tatsache, dass der Mietvertrag auf Briefpapier der Privatklägerin ausgedruckt ist bzw. deren «Briefkopf» trägt (pag. 18 204 ff.) noch aus den Aussagen des Beschuldigten einerseits noch aus denjenigen des für die Privatklägerin handelnden J.________ anderseits die entsprechende Frage eindeutig klären.