18 609 Z. 34 ff.). Der Sinn dieser CHF 1.5 Mio. sei gewesen, dass das BAZL die Betriebsbewilligung nicht entziehe und ausstehende Zahlungen hätte beglichen werden können (pag. 18 609 Z. 43 ff.). Auf Frage von Rechtsanwalt B.________ ergänzte der Beschuldigte, die 1.5 Mio. hätten nicht ausgereicht, um den Betrieb anschliessend über längere Zeit weiterzuführen (pag. 18 610 Z. 17 f.).