118 574 ff.). Er fügte an, es könnte sich um Dokumente gemäss den E-Mails in den Beilagen 11 und 13 handeln (pag. 18 533). Diese Behauptung kann jedoch nicht zutreffen. Ging es bei den E-Mails des Rechtsanwalts der G.________ vom 17. und vom 26. Juni 2014 doch eindeutig um eine Vereinbarung zwischen der G.________ und der H.________ AG, die von der G.________ unterzeichnet worden war. Die vom Beschuldigten mit Eingabe vom 3. Juli 2018 ein-