Am 14. Mai 2014 verfügte das BAZL eine Befristung der Betriebsbewilligung der H.________ AG auf den 30. Juni 2014. Es führte in der Verfügung unter anderem aus, dass ihm seitens der H.________ AG die Bemühungen zur Gewinnung neuer Investoren bzw. zur Veräusserung von Geschäftsteilen dargelegt worden seien. Ausserdem legte es die schlechte finanzielle Lage der H.________ AG dar. Eine Refinanzierung in den nächsten Wochen sei unumgänglich (Beilage 9, pag. 18 563 ff.). Am 16. Mai 2014 sandte P.________ von der G.________ dem Beschuldigten eine E-Mail (Beilage 10, pag.