Er wies darauf hin, dass er sich in der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2018 nicht zum ersten Mal zu seinem «anderen Plan» betreffend G.________ geäussert habe. Bei der Person, die dem Beschuldigten telefonisch den Abbruch der Verhandlungen und die Nichtgewährung des Überbrückungskredites mitgeteilt habe, handle es sich um P.________ vom damaligen Top-Management der G.________ (pag. 18 530 f.). Die Verfahrensleitung verzichtete mit Verfügung vom 22. August 2018 auf die Einvernahme von P.________ (pag. 18 593). Der Beschuldigte reichte mit derselben Eingabe 14 Beilagen ein, die die Verhandlungen der H.________ AG mit der G._