12. Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden korrekt ins Verfahren eingebracht und von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (pag. 18 394 ff., S. 7 ff. der Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer nahm jedoch einige Beweisergänzungen vor (vgl. Ziff. I.4. oben). 12.1 Aussagen des Beschuldigten am ersten Verhandlungstermin Im Berufungsverfahren sagte der Beschuldigte insbesondere Folgendes aus: Seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. September 2017 könne er bestätigen. J.________ von der Privatklägerin habe er in der Zeit, als die H.________ AG in O.___