oder wie der Umzug der Gegenstände im Detail ablief (d.h. wer ihn ausführte). Ebenso nicht von Bedeutung ist der von Privatklägerin gerügte Umstand, dass der Beschuldigte als Organ der H.________ AG die gemieteten Räumlichkeiten vertragswidrig nicht mit Gegenständen von genügendem Wert zur Deckung des Retentionsrechts ausgestattet haben soll. Dies ist keine nach Art. 145 StGB strafbare Tathandlung.