• Inwieweit sind Tatsachen und Indizien dargetan, aus denen sich – mit Blick auf die rechtliche Würdigung – Rückschlüsse ziehen lassen in Bezug auf die subjektive Seite, d.h. auf das Wissen und Wollen (als innere Tatsachen) des Beschuldigten bzw. speziell in Bezug auf die Schädigungsabsicht zum Nachteil der Privatklägerin? Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es hingegen in Hinsicht auf die rechtliche Würdigung unbedeutend, ob die Privatklägerin in Bezug auf Durchsetzung des Retentionsrechts passiv blieb, durch wen das Retentionsrecht in den Vertrag kam