Welchen Wert hatten diese Gegenstände bzw. in welchem Wert waren dem Retentionsrecht unterliegende Gegenstände einerseits weggeschafft und andererseits durch die Intervention der Privatklägerin zurückgelassen worden? • Inwieweit sind Tatsachen und Indizien dargetan, aus denen sich – mit Blick auf die rechtliche Würdigung – Rückschlüsse ziehen lassen in Bezug auf die subjektive Seite, d.h. auf das Wissen und Wollen (als innere Tatsachen) des Beschuldigten bzw. speziell in Bezug auf die Schädigungsabsicht zum Nachteil der Privatklägerin?