10. Bestrittenes Geschehen Seitens des Beschuldigten wird vorab geltend gemacht, er sei sich über den Bestand und Umfang bzw. die Auswirkungen des Retentionsrechts der Privatklägerin beim Abschluss des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) nicht bewusst gewesen und habe insoweit die Privatklägerin auch nicht schädigen wollen. Alsdann ist umstritten, wann und vor allem wie genau es zum Abtransport der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände (Material, Mobiliar und Fahrzeuge) gekommen ist bzw. inwieweit der Beschuldigte darin involviert gewesen ist.