Auch dort bestand im Mietvertrag ein Retentionsrecht. Dies ist nicht Verfahrensgegenstand, findet jedoch in die Beweiswürdigung Eingang. Ergänzend kann an dieser Stelle als unbestrittenes (Rahmen-)Geschehen die finanzielle Schieflage der H.________ AG angefügt werden: Diese ergibt sich unter anderem aus den Aussagen des Beschuldigten, dem Schreiben des BAZL vom 14. Mai 2014 (pag. 18 563 ff.), den Bemühungen der H._