Ebenfalls unbestritten ist, dass in der Folge ein Teil der Gegenstände effektiv aus den Mieträumlichkeiten zur Käuferin abtransportiert wurde, wodurch nach dem Verpflichtungsgeschäft auch das Verfügungsgeschäft zumindest teilweise erfüllt wurde. Während des Abtransportes intervenierte der Geschäftsführer der Privatklägerin, J.________, sodass der Umzug abgebrochen wurde und einige Gegenstände in den Mietlokalitäten verblieben. Gleichzeitig wurde auch Büromaterial aus den Räumlichkeiten, die die H.________ AG von N.________ gemietet hatte, aufgrund des Kaufvertrages abtransportiert. Auch dort bestand im Mietvertrag ein Retentionsrecht.