Unbestritten ist, dass der Vertrag unter anderem die sich im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Fahrzeuge und das Mobiliar und insbesondere das Material, das sich in den Mieträumlichkeiten der Privatklägerin befand, umfasste. Ebenfalls unbestritten ist, dass in der Folge ein Teil der Gegenstände effektiv aus den Mieträumlichkeiten zur Käuferin abtransportiert wurde, wodurch nach dem Verpflichtungsgeschäft auch das Verfügungsgeschäft zumindest teilweise erfüllt wurde.