SR 220) vereinbart. Darin legten die Parteien fest, dass der Mieter ständig soviel Mobiliar, Material und Waren in den Mietlokalitäten stehen zu lassen habe, um dem Vermieter das Retentionsrecht für einen verfallenen Jahreszins sowie den laufenden Halbjahreszins zu ermöglichen. Unter das Retentionsrecht fallen grundsätzlich sämtliche Gegenstände, die in den gemieteten Räumlichkeiten gelagert wurden. Die H.________ AG kündigte den Mietvertrag mit Schreiben vom 28. Mai 2014 per Ende Mai 2014 (pag. 04 001 024), was die Privatklägerin jedoch ablehnte, da die vertragliche Kündigungsfrist damit nicht eingehalten worden war.