Gemeinsam mit seiner Frau unterzeichnete er am 28. Dezember 2013 in Kollektivunterschrift zu zweien einen Mietvertrag mit der Privatklägerin über zwei Hangars auf dem Gelände des Flughafens O.________ mit Helikoptergaragenplätzen, einem Büro- und einem Lagerraum sowie sechs Parkplätzen (pag. 04 001 013). In Artikel 8 des Mietvertrages wurde das Retentionsrecht des Vermieters im Sinne von Art. 268 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) vereinbart.