Wird demgegenüber – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Verfügungsgeschäft als massgebend angesehen (vgl. Ziff. III.14.1. unten), so wurde folgerichtig auch nicht versucht, die Ehefrau des Beschuldigten strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Wie noch auszuführen sein wird, erachtet die Kammer das Verfügungsgeschäft für die Tathandlung von Art. 145 StGB als massgebend. Die Unteilbarkeit des Strafantrages stellt daher vorliegend kein formelles Problem dar. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung