15 001 018). Würde dieser Auffassung gefolgt, so wäre aufgrund der Unteilbarkeit des Strafantrages auch gegen die Ehefrau des Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen zu führen. Insoweit ist die rechtliche Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft im Widerspruch stehend zur Tatsache, dass gegen die Ehefrau des Beschuldigten keine Strafverfolgung eröffnet worden ist. Wird demgegenüber – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Verfügungsgeschäft als massgebend angesehen (vgl. Ziff.