7 Wie bereits erwähnt, unterscheiden sich die rechtliche Würdigung der Tathandlung des «eigenmächtigen Verfügens» der Staatsanwaltschaft einerseits und der Vorinstanz andererseits (vgl. Ziff. I.7. oben). Gemäss der rechtlichen Ansicht der Staatsanwaltschaft sei bereits das «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) als Verpflichtungsgeschäft massgebend und der objektive Tatbestand bereits durch die Unterschrift auf dem Verkaufsvertrag erfüllt. Der Umzug selbst sei lediglich eine Folge dieser Unterschrift (pag. 15 001 018).