18 152 ff.). Demgegenüber ergeben sich keine aktenkundigen Hinweise (vgl. Ziff. II.13.3. nachfolgend), dass die Ehefrau mit der Erfüllung des Kaufvertrags (Verfügungsgeschäft) etwas zu tun gehabt hätte, weder war sie aktiv beim Abtransport des vom Retentionsrecht umfassten Materials/Mobiliars sowie der Fahrzeuge beteiligt noch erteilte sie bloss die Zustimmung zur Vornahme des Verfügungsgeschäfts.