01 001 001), bevor diese ab der Verfügung vom 5. August 2015 (pag. 01 001 002) gegen den Beschuldigten weitergeführt wurde. Gegen die Ehefrau des Beschuldigten wurde unbestrittenermassen nie ein Strafverfahren eröffnet noch wurde eine Nichtanhandnahme oder Einstellungsverfügung erlassen. Sie wurde auch nie einvernommen. Der Beschuldigte sowie seine Ehefrau, beide mit Kollektivunterschrift zu zweien (pag. 18 290), unterschrieben beide für die H.________ AG sowohl den Mietvertrag vom 28. Dezember 2013 (pag. 18 204 ff.) als auch das «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) vom 27. Juni 2014 (pag. 18 152 ff.).