8. Strafantrag (Unteilbarkeit) Der Tatbestand der Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen (Art. 145 StGB) ist ein Antragsdelikt. Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Die Bestimmung soll verhindern, dass der Antragsteller willkürlich unter mehreren Beteiligten aussuchen kann bzw. eine unzulässige persönliche Teilbarkeit vorgenommen wird. Unstreitig ist, dass Mittäter, Anstifter und Gehilfen unter den Begriff der Beteiligten zu subsumieren sind (RIEDO, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, N 16 zu Art.