dem Beschuldigten erwächst dadurch kein Rechtsnachteil. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, aber diese nicht besonders schwer wiegende Verletzung wird durch den oberinstanzlich explizit erfolgten Würdigungsvorbehalt geheilt, da der Beschuldigte die Möglichkeit erhielt, sich vor der Rechtsmittelinstanz, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. VEST/HORBER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N 6 zu Art. 107 StPO).